Ortsabwesenheit

 

Bei Bezug von SGB II – Leistungen müssen Sie sicherstellen, dass Sie an jedem Werktag an Ihrem Wohnort erreichbar sind. Eine Abwesenheit (Urlaub, Besuch von Freuden oder Verwandten) muss VORHER beim Kreisjobcenter beantragt und genehmigt werden.

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit sich nach vorheriger Zustimmung für insgesamt 21 Tage im Kalenderjahr außerhalb des Wohnortes aufzuhalten. Einen entsprechenden Antrag auf Ortsabwesenheit stellen Sie daher bitte ca. eine Woche vor Antritt Ihrer angedachten Abwesenheit.

Innerhalb der ersten drei Monate nach Leistungsbeginn ist eine Ortsabwesenheit wegen der notwendigen Erstberatung und dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung etc. grundsätzlich nicht möglich.

Jede unerlaubte Ortsabwesenheit führt zum Wegfall des Anspruchs auf Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitslose für die Dauer der Abwesenheit und zur Rückforderung der dadurch entstandenen Überzahlung.

Nach der Rückkehr aus der Ortsabwesenheit müssen Sie sich persönlich zurückmelden!

 

Antrag Ortsabwesenheit