FRAGEN ZU EINKOMMEN UND VERMÖGEN

 

Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde im Text nur die männliche Form verwendet. Die Angaben beziehen sich jedoch grundsätzlich auf beide Geschlechter.

 

Was gilt als Einkommen und wie hoch sind die Freibeträge, wenn ich Einkommen erziele?

Das Einkommen:

Grundsätzlich stellen alle Einnahmen in Geldesform Einkommen dar, dies sind z.B.:

  • Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig)
  • Unterhaltsleistungen
  • Arbeitslosengeld I oder Krankengeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld
  • Renten (auch aus dem Ausland)

Auch geldwerte Vorteile, die Sie von Ihrem Arbeitgeber oder im Rahmen des Bundes- oder Jugendfreiwilligendienstes erhalten, stellen Einkommen dar.

Bei den zu berücksichtigenden Einnahmen muss es sich jedoch nicht nur um laufende Zahlungen handeln, auch einmalige Zahlungen stellen Einkommen dar, welches wir in Ihrer Leistungsberechnung berücksichtigen müssen. Hierunter fallen z.B. Lohnsteuererstattungen oder Weihnachtsgeld.

Bitte beachten Sie, dass Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten grundsätzlich verpflichtet sind, uns jegliche Einnahmen unaufgefordert und unmittelbar mitzuteilen. Wir prüfen sodann im Einzelfall, ob und wie diese in Ihrer Leistungsberechnung zu berücksichtigen sind.

Die Freibetragsregelungen zum Erwerbseinkommen:

Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II erhalten und gleichzeitig erwerbstätig sind, dann erhalten Sie für notwendige Ausgaben, die Ihnen aufgrund Ihrer Erwerbstätigkeit entstehen, einen sogenannten Grundabsetzungsbetrag. Dieser wird automatisch als Pauschale von 100 €/Monat von Ihrem Nettolohn in Abzug gebracht. Das bedeutet, dass Erwerbseinkünfte bis 100 € nicht als Einkommen angerechnet werden. Es besteht jedoch trotzdem die Verpflichtung, uns auch diese Tätigkeiten und die daraus erzielten Einnahmen anzuzeigen.

Liegt Ihr Einkommen monatlich über 400 € und haben Sie nachweislich Ausgaben, die den Grundabsetzungsbetrag von 100 € übersteigen, z.B. durch Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge, eine Kfz-Haftpflichtversicherung oder ähnliches, kann sich dieser im Einzelfall erhöhen.

Damit derjenige, der arbeitet, mehr Geld in der Tasche behält als derjenige, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, gibt es neben dem Grundabsetzungsbetrag noch weitere Freibeträge. Diese werden anhand der Höhe Ihres Bruttoeinkommens wie folgt errechnet:  

  • Liegt Ihr Bruttoeinkommen zwischen 100,01  und 520 €, erhalten Sie zusätzlich einen Freibetrag von 20 % auf den Betrag, der die 100 € übersteigt (max. also 84,00 €).
  • Für den Teil des Bruttoeinkommens zwischen 520,01 und 1.000,00 € wird ein Freibetrag von 30 % gewährt.
  • Liegt Ihr Bruttoeinkommen zudem über 1.000 €, dann erhöht sich der Freibetrag um zusätzliche 10 % des Betrages, der zwischen 1000,01 und 1.200 € liegt.
  • Leben Sie in Ihrer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammen, steigt die Obergrenze von 1.200 auf 1.500 € und beträgt damit 10 % des Bruttobetrages, der sich zwischen 1.000,01 und 1.500,00 € befindet.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung:
Liegt Ihr Bruttoeinkommen bei 900,00 € und Ihr Nettoeinkommen bei 620,00 € bedeutet dies:

Grundabsetzungsbetrag von     100,00 €

zzgl. Freibetrag von                 84,00 € (520 € - 100 € = 420 €, 20 % von 420 €)

zzgl. Freibetrag von                114,00 € (900 € - 520 € = 380 €, 30 % von 380 €)

= Gesamtfreibetrag von           298,00 €

Dieser Betrag (298,00 €) wird von Ihrem Nettolohn (620,00 €) abgezogen und damit nicht bei der Feststellung der Höhe Ihres SGB II-Leistungsanspruchs berücksichtigt. Von Ihrem ermittelten Bedarf wird somit nur der Betrag von 322,00 € (620,00 € - 298,00 €) als anzurechnendes Einkommen in Abzug gebracht. Ihr zur Verfügung stehendes Haushaltseinkommen, das sich aus dem Erwerbseinkommen und den ergänzend gewährten Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende) zusammensetzt, erhöht sich damit um diesen „Gesamtfreibetrag“.

 

Erhöhter Freibetrag auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit für Personen unter 25 Jahre

Junge Menschen (unter 25 Jahre) dürfen unter gewissen Voraussetzungen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ-dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520,00 €) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit nach Beendigung der Schulausbildung (Schulabschluss). 

Konkret bedeutet dies, dass sich für den nachfolgend näher bezeichneten Personenkreis der vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit/der Ausbildungsvergütung in Abzug zu bringende Grundfreibetrag auf aktuell 520,00 € (= Minijob-Grenze aus § 8 Abs. 1a SGB IV) erhöht.  Der neue Freibetrag ist damit automatisch immer an die Geringfügigkeitsgrenze gebunden und ändert sich mit dieser. Zum Grundfreibetrag hinzu kommt sodann - je nach Einkommensart und Höhe – noch der Erwerbstätigenfreibetrag für das den Grundfreibetrag ggf. übersteigende Einkommen.

Darüber hinaus gibt es einige Sonderregelungen. Z.B. hinsichtlich des Einkommens aus ehrenamtlicher Tätigkeit (steuerfreie Aufwandsentschädigungen), Einkommen aus Bundesfreiwilligendienst für über 25-jährige, hinsichtlich der Berücksichtigung zusätzlicher Absetzungsbeträge, wenn Sie zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind oder der Abzug einer sogenannten Versicherungspauschale, wenn Sie anderweitige Einnahmen (kein Erwerbseinkommen) haben.

Über diese und weitere Regelungen informiert Sie im Einzelfall gerne Ihr zuständiger Leistungssachbearbeiter.  

 

Was bedeutet die zum 01.01.2023 eingeführte Karenzzeit für die Berücksichtigung von Vermögen bei der Beantragung von Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende?

Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde zum 01.01.2023 bei der Vermögensprüfung eine sogenannte Karenzzeit eingeführt. Das bedeutet, dass im ersten Jahr des Leistungsbezugs vorhandene Vermögenswerte in besonderem Maße geschützt sind und nur dann vorrangig für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes einzusetzen sind, wenn sie „erheblich“ sind. Von erheblichem Vermögen ist auszugehen, wenn die vorhandenen Vermögenswerte in der Summe 40.000 € für Sie als Antragssteller und 15.000 € für jede weitere Person Ihrer Bedarfsgemeinschaft übersteigen. Ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung bleiben bei dieser Prüfung jedoch komplett unberücksichtigt.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung:

Sie stellen für sich und ihre Familie (Ehefrau und 1 Kind) einen Antrag auf Bürgergeld. Sie verfügen über ein Sparbuch, auf dem sich ein Betrag von 50.000 € befindet, ein Girokonto mit einem Guthaben von 2.000 € und bewohnen eine Eigentumswohnung mit einem Wert von 210.000 €. Für die Beurteilung, ob ihr Vermögen erheblich ist, gilt der Betrag von 40.000 € der auf sie entfällt zzgl. jeweils 15.000 € für ihre Ehefrau und ihr Kind. Dies entspricht einem Gesamtbetrag von 70.000 €.

Ihr vorhandenes Vermögen in Form des Guthabens auf ihrem Girokonto und dem Sparbuch liegen mit einem Wert von 52.000 € unter der für ihre Familie geltenden Erheblichkeitsgrenze von 70.000 €, denn der Wert der selbst bewohnten Eigentumswohnung (210.000 €) ist in die Prüfung nicht mit einzubeziehen. Ihr vorhandenes Vermögen ist damit nicht erheblich, so dass sie während der Karenzzeit von einem Jahr Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen können.

Mit Ablauf des Karenzjahres gelten geringe Vermögensfreigrenzen (siehe „Wann muss ich mein Vermögen einsetzen?“). Daher müssen wir zum Ende des Karenzjahres prüfen, über welche Vermögenswerte Sie konkret verfügen. Hierzu sind aktuelle Nachweise zur Art und Höhe des Vermögens einzureichen. Wird im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass Ihr Vermögen über den gesetzlich vorgegebenen Freigrenzen liegt, entfällt der weitere Anspruch auf Leistungen. Gleiches gilt, wenn bei Antragsstellung bereits erhebliches Vermögen vorhanden ist (Vermögenswerte über 40.000 € für den Antragssteller und 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft).

Wird Ihr Leistungsbezug im Karenzjahr für einzelne Monate unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um diese Monate.

 

Wann muss ich mein Vermögen einsetzen?

Nach Ablauf der Karenzzeit ist vorhandenes Vermögen vorrangig für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen, bevor weiter Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende) bezogen werden können. Zum Vermögen zählen beispielsweise: Autos, Immobilien (auch im Ausland), Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen in den vergangenen zehn Jahren. Daher müssen wir nach Ablauf der Karenzzeit genau prüfen, welche Vermögenswerte vorhanden sind, um über Ihren weiteren Leistungsanspruch entscheiden zu können.

Allerdings muss nicht Ihr gesamtes vorhandenes Vermögen oder das Ihrer Familienmitglieder aufgelöst und für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, denn es gibt Freibeträge und Vermögenswerte, die kraft Gesetz vor einem Verbrauch oder Einsatz geschützt sind (= geschütztes Vermögen). Sie können also auch nach der Karenzzeit trotz vorhandener Vermögenswerte weiter Leistungen nach dem SGB II erhalten, soweit diese, die im Einzelfall zu ermittelnde Obergrenze nicht überschreiten.

Zum sogenannten „geschützten Vermögen“ gehören beispielsweise:

  • ein angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Kfz für jede erwerbsfähige Person in Ihrer Bedarfsgemeinschaft,
  • alle Versicherungsverträge, die zur Altersvorsorge bestimmt sind,
  • ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 m² oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 m² (ab der 5. Person, die die Wohnung/das Haus bewohnt, erhöht sich die anzuerkennende Wohnfläche um 20 m² pro Person),
  • ein Betrag von 15.000 € für jede Person in Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Die Ermittlung des jeweiligen geschützten Vermögens (Schonvermögens) ist komplex und immer vom vorliegenden Einzelfall abhängig. Bitte geben Sie im Rahmen Ihrer Antragsstellung (Zusatzblatt Vermögen) und auch im Verlauf Ihres Leistungsbezugs sämtliche Vermögenswerte und deren Veränderung an, so dass wir Sie korrekt beraten können. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Leistungssachbearbeiter.