Pfändungsschutzkonto
Seit dem 01.07.2010 besteht gemäß § 850k Zivilprozessordnung (ZPO) die Möglichkeit der Errichtung eines Pfändungsschutzkontos. Die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto führt zum Bestehen eines Basispfändungsschutzes in Höhe des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO. Die aktuellen Pfändungsfreibeträge sowie weitere Informationen können Sie der Homepage der Schuldnerberatung Hessen entnehmen.
Neben dem Pfändungsfreibetrag ist Kindergeld ebenso von der Pfändung ausgeschlossen wie einmalige Sozialleistungen (zum Beispiel Schulbeihilfe und Leistungen gemäß § 24 SGB II). Geschützt sind neben dem Arbeitseinkommen Renten, Sozialleistungen, auch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie freiwillige Zuwendungen Dritter und sonstiges Einkommen.
Unter Umständen verlangt das Bank-/Kreditinstitut eine Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 ZPO über die gemäß § 902 und 904 ZPO von der Pfändung nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto. Zum Ausfüllen der Bescheinigung sind neben den Schuldnerberatungen auch der Arbeitgeber, die Familienkasse und die Sozialleistungsträger berechtigt.
Sofern Sie Leistungen nach dem SGB II vom Kommunalen Kreisjobcenter Fulda erhalten, stellen wir Ihnen die Bescheinigung zur Vorlage bei Ihrer Bank oder Ihrem Kreditinstitut gerne aus.