FRAGEN ZUR LEISTUNGSGEWÄHRUNG

 

Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde im Text nur die männliche Form verwendet. Die Angaben beziehen sich jedoch grundsätzlich auf beide Geschlechter.

 

Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?

Die Beantragung:
Wer Leistungen nach dem SGB II erhalten möchte, muss diese zunächst beantragen. Die Leistungen werden dann ab dem Tag der Antragstellung erbracht, nicht jedoch für Zeiten davor. Allerdings werden die Leistungen immer zum ersten des Monats berechnet und gezahlt, in dem Sie den Antrag gestellt haben, soweit Sie kein abweichendes Antragsdatum festlegen. Dies gilt für Ihren Erstantrag und für jeden Weiterbewilligungsantrag.
Die Anträge erhalten Sie über unsere Internetseite (Informationen für Arbeitssuchende - Service - Antrag) oder direkt bei Ihrer Vorsprache in der Servicestelle des Kreisjobcenters.

Die Auszahlung:
Die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende) werden immer monatlich im Voraus in einer Summe überwiesen. Das bedeutet, Zahlungen die Sie am Monatsende erhalten, sind für den folgenden Monat gedacht (Beispiel: Gutschrift am 28.11. = SGB II-Leistungen für den Monat Dezember). Zudem kann es sein, dass Sie auch im laufenden Monat Zahlungen von uns erhalten. Hierbei handelt es sich in der Regel um Nachzahlungen. Über den Grund und die Höhe der Nachzahlung werden Sie in einem Bescheid informiert.  

Wenn Sie über ein eigenes Konto verfügen, erhalten Sie das Geld per Überweisung auf Ihr Konto. Sie können für die Zahlung jedoch auch das Konto eines Familienmitglieds oder eines anderen Dritten bestimmen (z.B. Ihren Vermieter, wenn wir die Miete direkt an diesen überweisen sollen). 

Sofern Sie über kein Konto verfügen und nachweislich auch keines eröffnen können, besteht die Möglichkeit, dass Geld in bar bei der Kreiskasse des Landkreises Fulda abzuholen. Dies ist jedoch auf wenige Ausnahmefälle beschränkt und muss im Vorfeld mit Ihrem zuständigen Leistungssachbearbeiter abgesprochen werden.

 

Müssen die Leistungen nach dem SGB II zurück gezahlt werden?

Normalerweise werden die Leistungen als Zuschuss gewährt, das bedeutet, dass sie nicht zurückgezahlt werden müssen.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Gesetzgeber die Gewährung von Darlehen vorgesehen hat. Diese werden in der Zeit, in der Sie SGB II-Leistungen erhalten, direkt mit 5% Ihrer Regelleistungen aufgerechnet oder sind nach Beendigung des Leistungsbezugs von Ihnen zurück zu zahlen. Wann und wie die Rückzahlung des Darlehens erfolgt, ist davon abhängig, für was Ihnen dieses gewährt wurde. Sollten wir Ihnen Leistungen als Darlehen gewähren, werden Sie hierüber im Vorfeld informiert. Sie erhalten dann auch einen Darlehensbescheid, dem die Darlehenshöhe und die Rückzahlungsmodalitäten zu entnehmen sind.  

Außerdem kann es vorkommen, dass Ihnen Leistungen zu Unrecht gezahlt oder die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt wurden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn wir Ihnen Leistungen gewähren müssen, weil Sie Ihren Arbeitsplatz durch Eigenverschulden verloren haben. Auch in diesen Fällen kann eine Rückzahlung der (zu Unrecht) gewährten Leistungen von Ihnen verlangt werden.

 

Welche Änderungen müssen Sie dem Jobcenter mitteilen? Wann und wie hat diese Mitteilung zu erfolgen?

Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, alle Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen. Dazu gehören z.B.

  • die Veränderung Ihres Familienstandes (Trennung/Heirat),
  • die Veränderung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  • der Aus- oder Einzug eines Familienmitgliedes,
  • die Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit,
  • die Rentengewährung,
  • ein geplanter Wohnungswechsel oder eine vorübergehende Abwesenheit (z. B. Krankenhausaufenthalt).

Dies bezieht sich auch auf die mit Ihnen zusammenlebenden Angehörigen.

Die ausführlichen Hinweise zu Ihren Mitwirkungspflichten finden Sie auf den Seiten 10 und 11 unseres SGB II-Antragsformulars (Erstantrag). 

Wenn bei Ihnen eine Änderung bevorsteht oder bereits eingetreten ist, dann teilen Sie uns diese bitte umgehend

  • telefonisch
  • im Rahmen einer Vorsprache bei Ihrem zuständigen Leistungssachbearbeiter, Fallmanager oder den Mitarbeitern der Servicestelle oder
  • formlos schriftlich (Fax, Brief, Mail)

mit.

In der Regel werden wir sodann Nachweise/Belege zu den eingetretenen Änderungen von Ihnen anfordern. Anhand dieser können wir prüfen, ob sich die eingetretene/n Änderung/en auf Ihren Leistungsanspruch auswirken und wir und diesen gegebenenfalls neu berechnen müssen. 

Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich bitte an Ihren Leistungssachbearbeiter, Fallmanager oder die Mitarbeiter unserer Servicestelle. Diese beraten Sie gerne und geben Ihnen die erforderlichen Auskünfte.

 

Sind Sie kranken- und pflegeversichert, wenn Sie Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten?

Wenn Sie Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten, besteht dem Grunde nach eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das bedeutet, dass wir im Rahmen der Leistungsgewährung Ihren monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung  an den Gesundheitsfonds zahlen und Sie hierdurch bei ihrer bisherigen Krankenkasse pflichtversichert sind. Dies gilt auch für Ihre Familienmitglieder, soweit diese erwerbsfähig sind und das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Ausnahmen hierzu ergeben sich, wenn die gewährten Leistungen nur einmalig oder darlehensweise erbracht werden. Zudem gibt es Sonderfälle, die eine individuelle Prüfung und Beratung erforderlich machen. Diese liegen beispielsweise vor, wenn vor dem SGB II-Leistungsbezug eine private Krankenversicherung bestand oder keine Erwerbsfähigkeit vorliegt. In diesen Fällen erhalten Sie weitere Informationen zur Vorgehensweise von Ihrem zuständigen Leistungssachbearbeiter.